In der Zone I sind nur die Nutzungen und Handlungsweisen zulässig, die ausdrücklich der Wassergewinnung und Wasserversorgung "dienen". Aus diesem Grund sollte die Zone I, also der Fassungsbereich, auch vom jeweils Nutzungsberechtigten Wasserversorgungsunternehmen aufgekauft und im Sinne des Grundwasserschutzes "bewirtschaftet" werden. Die Zone I ist i. d. R. einzuzäunen und gegen das Betreten durch Unbefugte zu schützen.
Verbote und Einschränkungen der Zone II und III
- landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche und gartenbauliche Nutzung (z.B. Verbot/Einschränkung von Pflanzenschutzmitteln)
- wassergefährdende Stoffe und Abwasser (z.B. Verbot/Einschränkung zum Errichten und Erweitern von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen)
- bauliche Nutzungen (z.B. Verbot/Einschränkung zum Errichten und Erweitern von Sport- und Campingplätzen oder Friedhöfen)
- sonstige Nutzungen (z.B. Verbot von Motorsportveranstaltungen, Verbot/Einschränkung von Bohrungen und Wärmepumpen)
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